JudikaturJustizRS0036213

RS0036213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2014

Da die Armenvertretung auch im Rechtsmittelverfahren andauert, bedarf es nicht der neuerlichen Bestellung eines Armenvertreters zur Erhebung der Revision. Durch einen solchen Antrag wird die Revisionsfrist nicht verlängert.

Entscheidungen
18