Spruch § 528 (1) ZPO. und nicht § 16 (1) AußStrG. gilt für den Rekurs gegen den die Abweisung des Antrages auf Bewilligung des Armenrechtes bestätigenden Beschluß. Entscheidung vom 22. Dezember 1964, 8 Ob 353/64. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.…
Text Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 13. Februar 1964 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen. Dem Rekurs des Beklagten wurde nicht Folge gegeben. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Beklagten erhobene Rekurs wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, was vom Reku…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Beklagte hat mit der Begründung Rekurs erhoben, die Frage der Erteilung des Armenrechtes und das Verfahren hierüber sei eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens, weshalb auch die Rechtsmittel dieses Verfahrens zulässig sein müßten. Die Zurückweisung des gemäß § 16 A…