JudikaturJustizRS0036148

RS0036148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

War die Überreichung je einer Revisionsbeantwortung zu Revisionen des Klägers und des auf seiner Seite einschreitenden Nebenintervenienten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, hat der Kläger, der als Herr des Prozesses die Revision des Nebenintervenienten jederzeit zurückziehen kann, dem Beklagten die Kosten beider Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Entscheidungen
4