RS0036130 – OGH Rechtssatz
RS0036130 – OGH Rechtssatz
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Kosten für die Wiedervorlage der wegen vermeintlich eingetretener Rechtskraft der (Berufungsentscheidung) Entscheidung nach § 169 Abs 2 Geo ausgefolgten Urkunden stehen nicht zu, weil diese nach Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Rechtskraftvermerk aufgehoben und die Zustellung des (Berufungsurteils) Urteils angeordnet wurde, mit dem nächsten Schriftsatz (Revision oder Revisionsbeantwortung) vorzulegen sind, sodaß ein weiterer Schriftsatz nicht notwendig ist.