§ 169 Urkunden als Beilagen
§ 169 Urkunden als Beilagen — Geo.
§ 169 Urkunden als Beilagen — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159680
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.
(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.