RS0036114 – OGH Rechtssatz
RS0036114 – OGH Rechtssatz
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Auch der nach § 67 ZPO vom Kammerausschuß bestellte weitere Anwalt einer armen Partei bedarf weder einer Vollmacht noch einer Substitutionsvollmacht. Seine (mit dem Vollmachtserfordernis begründete) Nichtzulassung zur Berufungsverhandlung, für die er vom Kammerausschuß bestellt worden war, begründet Nichtigkeit.