JudikaturJustizRS0036043

RS0036043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2011

Einer Partei kann die Bekämpfung der Entscheidung in der Hauptsache durch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht deshalb abgeschnitten werden, weil sie schon vor Einbringung dieser Berufung eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Urteiles hinsichtlich der Höhe der bestimmten Kosten durch Einbringung eines Kostenrekurses geltend gemacht hat.

Entscheidungen
8