JudikaturJustizRS0036040

RS0036040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1982

Der Antrag nach § 58 ZPO muß bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieses Tatbestandes kommt es dabei nicht an.