JudikaturJustizRS0036038

RS0036038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Die Notwendigkeit von Kosten kann immer nur nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung beurteilt werden. Diese muß nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozeßerfolges erwarten lassen (hier: Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahren gegen ein stattgebendes Zwischenurteil).

Entscheidungen
4