JudikaturJustizRS0036033

RS0036033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2015

Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.

Entscheidungen
8