JudikaturJustizRS0035918

RS0035918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1958

Eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO (§ 33 Abs 1 ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.