JudikaturJustizRS0035900

RS0035900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2009

Bei einer teilweisen oder gänzlichen Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache ist der OGH in der Lage, auch eine nicht angefochtene Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu ändern und die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen.

Entscheidungen
7