JudikaturJustizRS0035868

RS0035868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1982

Mehrkosten, die einer Partei durch Verschulden des Gegners bei der überhöhten Bewertung des Streitgegenstandes entstanden sind, sind in dem dazu bestimmten besonderen Kostenfestsetzungsverfahren nach der Anordnung des § 48 Abs 1 Fall 2 ZPO geltend zu machen.