RS0035868 – OGH Rechtssatz
RS0035868 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mehrkosten, die einer Partei durch Verschulden des Gegners bei der überhöhten Bewertung des Streitgegenstandes entstanden sind, sind in dem dazu bestimmten besonderen Kostenfestsetzungsverfahren nach der Anordnung des § 48 Abs 1 Fall 2 ZPO geltend zu machen.