JudikaturJustizRS0035860

RS0035860 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1976

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 45 a, 50 ZPO wenn das angefochtene Urteil in ein Urteil mit den von der Bestimmung des § 45 a ZPO erfaßten Inhalt abgeändert wurde.