RS0035860 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 45 a, 50 ZPO wenn das angefochtene Urteil in ein Urteil mit den von der Bestimmung des § 45 a ZPO erfaßten Inhalt abgeändert wurde.