(1) Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
(2) Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.
Rückverweise
EheG · Ehegesetz
Art. 23 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)
…Abs. 2 ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.) (3) Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des § 45a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das…