JudikaturJustizRS0035834

RS0035834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1978

In dem Falle als eine Ehe nach § 55 EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (§ 61 Abs 2 EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach § 45 a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben § 43 ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach § 55 EheG durchgedrungen ist.