JudikaturJustizRS0035830

RS0035830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2010

Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht.

Entscheidungen
6