JudikaturJustizRS0035792

RS0035792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1955

Gegen difforme Beschlüsse über die Pflicht eines Zeugen zur Duldung einer erbkundlichen oder Blutuntersuchung ist ein Revisionsrekurs zulässig. Kostenersatzpflicht des Zeugen nach § 326 Abs 2 ZPO.