Spruch § 36 Abs 2 ZPO gilt nicht für den enthobenen Armenvertreter, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt OGH 15. 9. 1971, 3 Ob 88/71 (LGZ Wien 46 R 289/71; EG Wien 21 C 1/70)…
Text In der gegenständlichen Rechtssache legte die Klägerin nach Zustellung des erstgerichtlichen Urteils innerhalb der Berufungsfrist ein vorschriftsmäßiges Armenrechtszeugnis vor und beantragte die Bewilligung des Armenrechtes sowie die Beigabe eines Armenvertreters zur Einbringung einer Berufung gegen…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zwar zulässig, weil es sich inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt (vgl hiezu Fasching IV 442, EvBl 1951/496, MietSlg 20.710 ua); er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Unrichtig ist die Meinung des Beklagten, d…