JudikaturJustizRS0035727

RS0035727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2002

Die im § 27 Abs 3 ZPO angeordnete Ausnahme von der Anwaltspflicht erstreckt sich auch noch auf den Widerruf eines bedingt abgeschlossene Vergleiches.

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