JudikaturJustizRS0035725

RS0035725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2002

Ruhen des Verfahrens tritt bei einheitlicher Streitpartei nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind.

Entscheidungen
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