JudikaturJustizRS0035698

RS0035698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2024

Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.

Entscheidungen
11