JudikaturJustizRS0035695

RS0035695 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2005

Die Vertretungsmacht des Einschreiters ist absolute Prozeßvoraussetzung. Wenn sie fehlt und die Prozeßführung des Einschreiters nicht nachträglich genehmigt wird, sind die Prozeßhandlungen des Einschreiters unbeachtlich und das Verfahren ist für nichtig zu erklären.

Entscheidungen
5