Spruch Die Wirkung der von einzelnen notwendigen Streitgenossen erhobenen Unzuständigkeitseinrede erstreckt sich auch auf die anderen. Überweisung gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. setzt voraus, daß der Kläger in seinem Überweisungsantrag das Gericht ausdrücklich bezeichnet, an das überwiesen werden soll. Entschei…
Text Der Kläger und die zweit- bis fünftbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei, einer offenen Handelsgesellschaft in Liquidation in S. Die zweit- bis fünftbeklagten Parteien haben ihren Sitz außerhalb des Gerichtssprengels des Landesgerichtes Salzburg. Der Kl…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht nicht zu teilen, daß der erstrichterliche Beschluß, mit dem die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich des Zweitbeklagten ausgesprochen und die Klage gegen diese Partei zurückgewiesen wurde, vom Kläger nicht angefochten…