JudikaturJustizRS0035683

RS0035683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1987

Werden mit einer Scheidungsklage vermögensrechtliche Ansprüche (auch Alimente) verbunden, so besteht absoluter Anwaltszwang, und zwar auch insoweit, als das Verfahren nur die Ehescheidung betrifft (über erste Tagsatzung und Klagebeantwortung wird in dieser Entscheidung nichts gesagt). Bei absolutem Anwaltszwang bedarf auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches der Mitwirkung von Anwälten.

Entscheidungen
8