JudikaturJustizRS0035678

RS0035678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.

Entscheidungen
20