JudikaturJustizRS0035616

RS0035616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Mehrere (vom Zeitpunkt des Besitzerwerbes an) titellose Benützer einer unbeweglichen Sache bilden gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer.

Entscheidungen
5