JudikaturJustizRS0035599

RS0035599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2013

Die Solidarhaftung mehrerer Beklagter selbst aus einem Delikt hat noch nicht zur Folge, dass die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt.

Entscheidungen
6