Spruch Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten (darin 811,84 S Umsatzsteuer) des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die P***** Gesellschaft mbH (im folgenden Nebenintervenientin) erklärte mit ihrem beiden Parteienvertretern gemäß § 112 ZPO direkt zugestellten Schriftsatz ON 4 ihren Beitritt auf Seite der beklagten Parteien. Im Verfahren erster Instanz stellte keine Partei einen Antrag auf Zurückweis…
Rechtliche Beurteilung Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Nebenintervenientin ist zwar nicht nach § 519 ZPO unzulässig, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in einem Zwischenstreit ohne Zuziehung der beklagten Parteien mit Beschluß nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens (Stohan…