RS0035488 – OGH Rechtssatz
RS0035488 – OGH Rechtssatz
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Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.