JudikaturJustizRS0035448

RS0035448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2002

Über ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist erst dann zu entscheiden, wenn über einen gegen die Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Zurückweisungsantrag rechtskräftig entschieden ist (ergibt sich aus der Zurückstellung des Rechtsmittels an die Unterinstanz: ähnlich SZ 10/180).

Entscheidungen
5