JudikaturJustizRS0035439

RS0035439 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher alle auf der Klagsseite oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen.

Entscheidungen
25