JudikaturJustizRS0035418

RS0035418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1982

Ist ein in § 6 Abs 1 ZPO genannter Mangel wahrzunehmen und gemäß § 7 Abs 1 ZPO als Grund eines Nichtigerklärungsausspruches heranzuziehen, sind dabei Prozeßhandlungen der Partei, die vom wahrzunehmenden Mangel betroffen ist, soweit diese Prozeßhandlungen für die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes, aber auch für die Gerichtsbesetzung bestimmend sind, als Handlungen einer vom wahrzunehmenden Mangel nicht betroffenen Partei zu unterstellen (hier: vereinbarte Zuständigkeit des Einzelrichters).