JudikaturJustizRS0035395

RS0035395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2001

Bezüglich bereits fälliger Einzelleistungen aus einer Reallastverpflichtung besteht keine notwendige Streitgenossenschaft. Handelt es sich hiebei um unteilbare Leistungen, so sind die einzelnen Verpflichteten aus der Reallast Solidarschuldner.

Entscheidungen
2