RS0035385 – OGH Rechtssatz
RS0035385 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Einem Beklagten steht kein Rechtsmittel zu a) gegen die Einklagung eines Streitgenossen an seiner Seite b) gegen die Zulassung einer Klagsänderung oder eines Eventualbegehrens hinsichtlich seines Streitgenossen. (Hier handelte es sich um eine einfache Streitgenossenschaft).