JudikaturJustizRS0035351

RS0035351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Voraussetzung der amtswegigen Berücksichtigung der mangelnden Prozeßfähigkeit einer Partei ist das Bestehen von Anhaltspunkten hiefür. Auf Grund bloßer Parteibehauptungen ist kein gerichtsmedizinisches Gutachten über den Geisteszustand einzuholen.

Entscheidungen
7