RS0035351 – OGH Rechtssatz
RS0035351 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Voraussetzung der amtswegigen Berücksichtigung der mangelnden Prozeßfähigkeit einer Partei ist das Bestehen von Anhaltspunkten hiefür. Auf Grund bloßer Parteibehauptungen ist kein gerichtsmedizinisches Gutachten über den Geisteszustand einzuholen.