JudikaturJustizRS0035322

RS0035322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2005

Die Pflicht zur Kostenbestimmung trifft jenes der im Prozessinstanzenzug tätig gewordenen Gerichte, das den Kurator bestellt hat. Hat ein anderes Gericht den Kurator bestellt, ist hiefür jenes der im Prozess tätig gewordenen Gerichte zuständig, vor dem der Kurator im Prozess erstmals eingeschritten ist.

Entscheidungen
7