JudikaturJustizRS0035065

RS0035065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2017

Das Begehren auf Vorlage einer Urkunde ist ein Minus gegenüber dem Begehren auf Übergabe der nämlichen Urkunde. Das Begehren auf Vorlage einer Urkunde (Art XLIII EGZPO) unterscheidet sich vom Herausgabebegehren dadurch, dass sich die Vorlage in der Einsichtgewährung erschöpft. Die Urkunde muss dem Kläger zugänglich gemacht und ihm eine Abschrift oder Fotokopie gewährt werden.

Entscheidungen
6