JudikaturJustizRS0035048

RS0035048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1989

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter wie etwa dem auf Leistung der Beiträge, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung der Treueführungspflicht und der Geschäftsführungspflicht oder auf Schadenersatz wegen Verletzung dieser Pflichten steht in erster Linie der Gesellschaft zu.

Entscheidungen
5