RS0035032 – OGH Rechtssatz
RS0035032 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.