JudikaturJustizRS0034900

RS0034900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1985

Streicht das Gericht ohne Rechtsgrundlage die Rechtssache gemäß § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo ab, obwohl die Fortsetzung des Verfahrens nicht von einem Parteiantrag abhängig war und verständigt es die Parteien von dieser internen Maßnahme nicht, liegt keine ungerechtfertigte Untätigkeit der Partei vor. Auch die Zurückstellung der Vollmachten und sonstigen Beilagen bei Verfahrensstillstand (vgl § 169 Abs 2 Geo) äußert nach dem Gesetz keine Rechtswirkungen. Als eindeutige Mitteilung eines nur durch Parteiantrag zu beseitigenden Verfahrensstillstands kann sie nicht aufgefaßt werden.