JudikaturJustizRS0034863

RS0034863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.

Entscheidungen
11