RS0034840 – OGH Rechtssatz
RS0034840 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz kennt nicht die Bekanntmachung durch Anschlag oder Zeitungsverlautbarung ohne Verbindung mit der persönlichen Verständigung als Form der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, daß die im § 42 Abs 1 angeführten Präklusionsfolgen dann nicht eintreten, wenn die persönliche Verständigung unterblieben ist.