JudikaturJustizRS0034837

RS0034837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2022

Nicht der Liegenschaftserwerber - der ein im Zeitpunkt des Erwerbes zwar ersessenes, aber nicht verbüchertes Wegerecht nicht gegen sich gelten lassen muss, falls er die Ausübung der Dienstbarkeit weder kannte noch kennen musste - muss seine Gutgläubigkeit, sondern vielmehr der Gegner die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers beweisen.

Entscheidungen
15