JudikaturJustizRS0034733

RS0034733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1998

Kündigt der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag des Beklagten fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl 1973/17, 7 Ob 130/70, zuletzt 2 Ob 190/73) - (Hier Erstattung eines Schriftsatzes).

Entscheidungen
25