RS0034733 – OGH Rechtssatz
RS0034733 – OGH Rechtssatz
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Kündigt der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag des Beklagten fortsetzen werde, so muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn auch der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen ist (EvBl 1973/17, 7 Ob 130/70, zuletzt 2 Ob 190/73) - (Hier Erstattung eines Schriftsatzes).