JudikaturJustizRS0034704

RS0034704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2020

Wenn sich der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens nachzuweisen.

Entscheidungen
64