RS0034686 – OGH Rechtssatz
RS0034686 – OGH Rechtssatz
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Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht (mit zahlreichen Judikaturzitaten).
RG vom 03.10.1940, VIII 629/39; Veröff: DREvBl 1940/412