RS0034662 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
1) Die Bestimmungen des § 1496 ABGB sind im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 1494 ff ABGB) zu verstehen.
2) Die Hemmung der Verjährung fällt daher erst mit der Bestellung eines Abwesenheitskurators weg und nicht schon mit dem Antrag auf Bestellung eines solchen.