JudikaturJustizRS0034658

RS0034658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2015

Der Kläger ist im Fall des Eintritts des Ruhens des Verfahrens grundsätzlich zur ehesten Verfahrensfortsetzung verpflichtet, wenn nicht triftige Gründe - die er behaupten und beweisen muss - dagegen sprechen (so schon EvBl 1976/180).

Entscheidungen
10