JudikaturJustizRS0034511

RS0034511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2021

Auch für Folgeschäden beginnt die Verjährungszeit in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren (sicher voraussehbare) Folgen sie gewesen sind, bekannt war.

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12